Sterbe- oder Pflegefall - Welche Vollmachten für Angehörige sind wirksam?

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Dieses Thema begleitet uns immer, wenn Mieter sterben oder so erkranken, dass sie keine eigenen Willenserklärungen mehr abgeben können. Natürlich möchten wir den Angehörigen in so einer schwierigen Situation keine Steine in den Weg legen. Deshalb freuen wir uns immer, wenn unsere Mieter im Vorfeld diese Angelegenheit gut geregelt haben.

In letzter Zeit werden uns in diesem Zusammenhang immer häufiger Vollmachten vorgelegt. Dazu gibt es im Internet sehr gute Vordrucke. Das Problem, auf welches wir immer wieder stoßen ist, dass diese Vordrucke meist nicht notariell beglaubigt oder beurkundet sind. Das rührt vor allem daher, dass im Internet und auch auf den Betreuungsgerichten publiziert wird, dass diese Vollmachten ohne Beglaubigung oder Beurkundung ausreichen. 

Dies ist im Prinzip auch richtig so. Nur kann jedes Unternehmen für sich entscheiden, welche Vollmacht akzeptiert wird. Wir haben uns vor dem Hintergrund, dass im heutigen Zeitalter der Technik Unterschriften einfach gefälscht werden können, dafür entschieden, dass wir diese Vollmachten nur mit einer beglaubigten Unterschrift anerkennen.

Diese Beglaubigung ist in jeder Betreuungsbehörde für pauschal 10 Euro zu erhalten. Eine Beurkundung wird von uns nur in Fällen gefordert, wenn wir einen Grund haben, die Geschäftsfähigkeit des Unterzeichnenden bei Unterschrift anzuzweifeln.

Wir würden uns freuen, wenn Sie unseren Artikel zum Anlass nehmen und Ihre Vollmachten daraufhin überprüfen. Natürlich können Sie uns auch gern unter anrufen, wenn Sie dazu noch weiterführende Fragen haben.

Kurze Begriffserläuterung:

Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift. Sie kann nur durch die Betreuungsbehörde oder einen Notar  vorgenommen werden.

Die Beurkundung bescheinigt über die Beglaubigung hinaus, dass der Inhalt vollständig und richtig ist. Weiterhin wird bestätigt, dass der Unterzeichnende bei Unterschrift rechtsgeschäftsfähig war. Die Beurkundung kann nur durch einen Notar oder das Gericht erfolgen.

Kontakt:

Frau Powelski

a.powelski@wg-altglienicke.de

030 67 80 68 13