Untervermietung - was ist zu beachten?

Mitgliederinformationen

 

 

Um eine Untervermietung handelt es sich, wenn ein Mieter Teile seiner Wohnung an eine andere Person weitervermietet und dafür eine Miete erhält.

Für die Untervermietung einer

Wohnung ist es zwingend

erforderlich, dass sich der

Mieter die Zustimmung des

Vermieters einholt.

Eine vollständige Weitervermietung der Wohnung genehmigt unsere Genossenschaft grundsätzlich nicht. Genehmigungsfähig ist dagegen die Weiter-vermietung eines Teils der Wohnung. Wir gestatten dies befristet, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dies trifft unter anderem zu, wenn der Hauptmieter aus finanziellen Gründen untervermieten muss, sich die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen durch Tod oder Auszug verringert hat oder sich der Hauptmieter aus dienstlichen Gründen zeitweise an einem anderen Ort aufhält. Dennoch darf auch in diesen Fällen der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigern, wenn eine Überbelegung der Wohnung entsteht oder der Untermieter aus nachvollziehbaren Gründen für den Vermieter unzumutbar ist.

Wer ist nun eigentlich ein Untermieter?

 

 

 

 

Dies sind Personen, die gegen eine anteilige Mietzahlung einen eigenen Haushalt in der Wohnung des Mieters führen, wobei die Mitbenutzung der Küche und des Bades zulässig ist.

 

 

 

Anders verhält es sich, wenn der Mieter den Ehegatten, die Eltern oder Kinder in seiner Wohnung aufnehmen will. Hier muss der Vermieter nicht um Erlaubnis gefragt werden.

 

Gelegentliche Besucher sind natürlich auch keine Untermieter und dürfen sich nach aktueller Rechtsprechung auch ohne Einwilligung des Vermieters bis zu acht Wochen im Jahr in der Wohnung des Mieters aufhalten.

 

In den meisten Fällen entsteht für den Mieter ein finanzieller Gewinn aus der Untervermietung. Auch in unserer Genossenschaft hat die Anzahl der Untervermietungen in den letzten Jahren zugenommen. Leider manches Mal auch als fingierte Untervermietung von Lebenspartnern, um z.B. vom Jobcenter höhere Zuschüsse zu erhalten.

 

Grundsätzlich sind Vermieter berechtigt, für Untervermietungen vom Mieter einen Mietzuschlag zu erhalten. Ab April 2018 haben wir den Mietzuschlag für Untervermietungen in unseren Wohnungen von 10 Euro auf 50 Euro monatlich angehoben. In Zeiten knapper werdenden Wohnraumes ist es im Interesse der Gemeinschaft, wenn Mieter aus zu großen Wohnungen in kleinere Wohnungen ziehen und stattdessen Familien mit Kindern in die große Wohnung ziehen können, anstatt eine Untervermietung zu fördern. Davon unabhängig sollten Mieter immer bedenken, dass die Untervermietung eine Rechtsbeziehung zwischen ihnen und dem Untermieter ist und sie für die Einhaltung aller Verpflichtungen aus dem Mietvertrag einstehen müssen, wie z.B. die Einhaltung der Hausordnung.