Untervermietung

Darf ich meine Wohnung untervermieten?

Sie dürfen Ihre Wohnung nur mit Zustimmung der Genossenschaft untervermieten.

Damit wir unsere Zustimmung erteilen können, sollten folgende Bedigungen erfüllt sein:

  • Sie müssen ein berechtigtes Interresse an der Untervermietung, also wirtschaftliche oder persönliche Gründe haben.
  • Das Interesse an der Untervermietung muss erst nach Abschluss der Nutzugnsvertrages entstanden sein.
  • Die Untervermietung muss für uns zumutbar sein, d. h. die Wohnung darf nicht durch Überbelegung gefährdet werden und es dürfen keine Gründe zur Ablehnung in der Person des Untermieters bestehen

Was muss ich über die Untervermietung bei der Genossenschaft wissen?

Liegen Ihrer Meinung nach alle Voraussetzungen vor, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung und schreiben eine begründete Anfrage.
Einen Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung haben Sie jedoch nicht! 

Erteilen wir Ihnen die Genehmigung zur Untervermietung Ihrer Wohnung, können wir einen Untermietzuschlag erheben, welcher mit der monatlichen Nutzungsgebühr zu entrichten ist. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie weiterhin unser Vertragspartner und somit für die Zahlung der Nutzungsgebühr haftbar sind. Sie sind außerdem für das Handeln des Untermieters verantwortlich. Das bezieht sich vor allem auf Ruhestörungen und Beschädigungen an der Wohnung oder dem Gebäude, die durch Ihren Untermieter oder seinen Besuch herbeigeführt werden.

Die Zustimmung zur Untervermietung können wir auch zeitlich befristen. Zum Ablauf dieses Zeitraumes können Sie natürlich eine Verlängerung des Untermietverhältnisses beantragen, wenn Sie weiterhin untervermieten möchten.

Familienangehörige und Lebenspartner sind keine Untemieter. Deren dauerhafte Aufnahme in die Wohnung müssen Sie der Genossenschaft jedoch melden. Achten Sie darauf, dass Ihre Wohnung nicht überbelegt, also nicht von zu vielen Personen bewohnt und somit der Zustand der Wohnung gefährdet ist.